Vorschlag für eine rechtssichere PV-Pflicht

LocalZero Top Maßnahme
LocalZero Top Maßnahme
verzögerte Maßnahmenverzögert
Sektor:
Strom und Wärme
Zuständigkeit:
Stadtrat

Umsetzungstipps, um eine rechtssichere PV-Pflicht einzuführen

Beschreibung

In unseren empfohlenen Maßnahmen für die Beschleunigung des PV-Ausbaus in München schlagen wir eine PV-Pflicht auch für Wohngebäude vor. Hier wollen wir aufzeigen wie diese aussehen könnte:

Klagen sind möglich — aber sie schlagen meist nur dann durch, wenn die Kommune formale Fehler macht, die Regelung unverhältnismäßig oder nicht hinreichend begründet ist, oder Landesrecht verletzt wird. Umfassende Begründungsakten, dokumentierte Abwägung, Bürgerbeteiligung und klare Härteregelungen minimieren das Rechtsrisiko auch in München. Folgende, weitere Tipps werden für eine rechtssichere Umsetzung empfohlen:

  • Vorrang des Landesrechts / keine Widersprüche zur BayBO Eine kommunale Regel darf Landesrecht nicht unterlaufen. Wenn das Land z. B. bestimmte Ausnahmen vorsieht (Denkmalschutz, wirtschaftliche Unzumutbarkeit), darf die Kommune strengere Vorgaben nur im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips anordnen. Gesetze Bayern

    Empfehlung: auf Art. 44a konkret aufbauen (z. B. strengere Anforderungen nur dort, wo es sachlich gerechtfertigt ist).

  • Formelles Planungsrecht: Satzung vs. Bebauungsplan Verbindliche Festsetzungen sind am sichersten im Bebauungsplan aufgehoben. Anordnungen außerhalb der planungsrechtlichen Zuständigkeit (z. B. über Satzungen, die nicht die bauplanungsrechtliche Grundlage haben) sind angreifbar. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die Bebauungspläne oder besondere Festsetzungen für mangelhaft erklärt haben, wenn sie planungsrechtlich nicht gerechtfertigt waren. (Allgemeines Beispiel: B-Plan-Rechtsprechung; einzelne Entscheidungen betreffen auch Solaranlagen/Flächenplanung [1], [2])

    Empfehlung: Verankerung in Bebauungsplänen (§ 9 BauGB) ist die robusteste Form; für einzelne Grundstücksverkäufe sind städtebauliche Verträge (§ 11 BauGB) geeignet

  • Verhältnismäßigkeit / Eigentumsgarantie Regeln dürfen Eigentum nicht unverhältnismäßig belasten. Kläger können geltend machen, die Pflicht führe zu unverhältnismäßigen Kosten (wirtschaftliche Unzumutbarkeit) oder sei technisch unmöglich (z. B. starke Verschattung, statische Gründe). Deshalb sind sachlich fundierte Ausnahmeregeln entscheidend. [3]

    Empfehlung: Vorgaben mit Kostenabschätzungen und Nachweisen (z. B. durchschnittliche Installationskosten, Amortisationsszenarien, Förderprogramme) untermauern. Gerichtliche Prüfungen achten stark auf Abwägung und Verhältnismäßigkeit. Es sollte ein Begründungsdokument erstellt werden, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch eine Wirtschaftlichkeitsanalyse, technische Machbarkeitsstudien, Verschattungsanalysen und Kostenprognosen stützt.

  • Denkmalschutz / besondere Schutzgüter Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind Einschränkungen üblich — eine generelle Pflicht hier wäre problematisch; stattdessen sind enge Ausnahmen vorzusehen. [3]

    Empfehlung: Ausnahmen sollten klar geregelt werden: Technische Unmöglichkeit (Dachneigung, Verschattung), Denkmalschutz, wirtschaftliche Unzumutbarkeit (z. B. Härtefallprüfungen) ausdrücklich festschreiben mit festen Kriterien (z. B. Kosten-Nutzungs-Schwellen, Denkmalschutzbefund). Außerdem sollte es einen transparenten Prüfpfad geben.

  • Verfahrensfehler / mangelnde Abwägung In Planverfahren müssen die betroffenen Belange (Landschaft, Nachbarinteressen, Wirtschaftlichkeit) geprüft und abgewogen werden. Fehlende oder fehlerhafte Abwägungen können zu Erfolgen bei Klagen führen.

    Empfehlung: Frühzeitige Bürgerbeteiligung, Unternehmer-Workshops, Informationsangebote, transparente Kostenmodelle, verringern Angriffsflächen, denn Gerichte sehen eine gute Beteiligungskultur positiv. Nachvollziehbare Abwägungsunterlagen im Bauleitplanverfahren sind wichtig (Abwägung Naturschutz, Denkmalschutz, Eigentumsbelastung, Wirtschaftlichkeit).

  • Eine Juristische Prüfung durch die Kommunalaufsicht / externe Landesspezialisten (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) des geplanten Vorgehens und der Unterlagen ist sinnvoll.

Beispiel-Passus für einen Bebauungsplan (B-Plan) zur Einführung einer PV-Pflicht in München

1. Ziel und Zweck der Festsetzung

Diese Festsetzung dient der Förderung der solaren Stromerzeugung im Stadtgebiet München. Sie soll einen wirksamen Beitrag zum kommunalen Klimaschutz, zur Erreichung der städtischen Klimaziele und zur Reduzierung des Strombezugs aus fossilen Quellen leisten.

2. Geltungsbereich

Die Festsetzungen gelten für alle Baugrundstücke innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans.

3. Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen

(1) Neubauten

Auf den Dachflächen aller neu zu errichtenden Gebäude ist eine Photovoltaikanlage zu installieren und dauerhaft zu betreiben.

(2) Dachsanierungen

Bei Erneuerung oder grundlegender Änderung von mehr als 50 % der Dachfläche eines bestehenden Gebäudes ist eine Photovoltaikanlage zu installieren und dauerhaft zu betreiben.

(3) Nichtwohngebäude

Für neu zu errichtende oder grundlegend zu sanierende Nichtwohngebäude (z. B. Gewerbe, Parkhäuser, öffentliche Gebäude) ist mindestens 50 % der geeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen zu belegen.

(4) Mehrfamilienhäuser/WEGs

Für Gebäude ab drei Wohneinheiten kann die Verpflichtung alternativ durch folgende Maßnahmen erfüllt werden:

• Mieterstrommodell über die installierte PV-Anlage

• Verpachtung der Dachfläche an ein kommunales oder privates Energieversorgungsunternehmen (Contracting)

• Installation einer Fassaden-PV-Anlage oder einer PV-Anlage auf Überdachungen (z. B. Carports), sofern das Dach technisch nicht geeignet ist

4. Definition „geeignete Dachfläche“

Als geeignet gelten Flächen:

• mit einem Neigungswinkel von 0° bis 60°

• die nicht dauerhaft vollständig verschattet sind

• deren statische Tragfähigkeit den Betrieb einer PV-Anlage zulässt

5. Ausnahmeregelungen

Eine Befreiung ist möglich bei:

• Denkmalschutzgründen

• nachgewiesener technischer Ungeeignetheit

• unzumutbarer wirtschaftlicher Härte

6. Ersatzmaßnahmen

Wenn die Installation einer PV-Anlage auf der eigenen Dachfläche nicht möglich ist, können folgende Ersatzmaßnahmen anerkannt werden:

• Installation einer PV-Anlage auf einer anderen geeigneten Fläche desselben Grundstücks

• Beteiligung an einem kommunalen PV-Projekt

• Nutzung städtischer PV-Pachtprogramme

7. Übergangsfristen

Die Verpflichtungen treten 12 Monate nach Inkrafttreten des Bebauungsplans in Kraft.

8. Monitoring und Nachweis

Der Nachweis über die errichtete PV-Anlage ist vor Nutzungsaufnahme bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Quellen

[1] https://www.energieatlas.bayern.de/erneuerbare-energien/photovoltaik/themenplattform-planen-genehmigen/bauplanungsrechtliche-zulaessigkeit

[2] https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-2752?hl=true

[3] https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-44a