Wie kann Witten zukünftig klimaneutral heizen? Das soll der Kommunale Wärmeplan zeigen, der laut Gesetz bis Juni 2028 vorliegen muss. Er soll als Grundlage dienen, um bis 2040 die gesamte Wärmeversorgung in Witten auf erneuerbare Energie und Industrieabwärme umzustellen. Denn Witten hat sich das Ziel gesetzt, bis 2040 klimaneutral zu werden (s. "Vorlage").
Im Wärmeplan sollen die Bürgerinnen und Bürger ablesen können, welche Art der Wärmeversorgung für ihr Zuhause sinnvoll ist: Wo können Häuser an ein Fernwärmenetz mit erneuerbaren Energien angeschlossen werden? Und wo braucht man dezentrale Lösungen, z.B. Wärmepumpen? Verpflichtende Vorgaben wird es nicht geben. Es werden jedoch die Grundlagen für eine bestmögliche Wärmeversorgung mit Blick auf Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Klimaneutralität erarbeitet.
Um den Wärmeplan zu erarbeiten, hat die Stadt Anfang 2025 die Stadtwerke Witten sowie die zwei Fachbüros Greenventory und PRO energy consult beauftragt. Witten möchte den Wärmeplan bereits deutlich vor dem gesetzlichen Stichtag durch den Rat der Stadt beschließen lassen, um Planungssicherheit für die Wittener Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu schaffen. Laut Ausschreibung soll der Wärmeplan bis spätestens 01.02.2027 fertig sein.
Kommunen sollten nicht mit Wasserstoff zum Heizen für Haushalte planen, weil es unrealistisch ist, dass grüner Wasserstoff dafür verfügbar und bezahlbar sein wird. Laut dem Rechtsgutachten der Umweltrechts-Kanzlei Günther können Kommunen Wasserstoff für Haushalte bereits in der Eignungsprüfung rechtssicher ausschließen. Dadurch schützen sie sich und ihre Bürger*innen vor Fehlinvestitionen in Technologien, die später nicht genutzt werden können oder sehr hohe Kosten verursachen. (s. Interview "Für Kommunen wäre es fatal, jetzt mit Wasserstoff zu planen")
Werden wir wahrscheinlich nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen und sollten daher über eine Wärmepumpe nachdenken? Die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen brauchen Planungssicherheit. Das Wärmeplanungsgesetz (§ 13 (2)) schreibt daher vor, dass die Stadt das Ergebnis der Eignungsprüfung unverzüglich im Internet veröffentlichen muss, sobald es vorliegt: