Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaik-Anlagen ab dem 1. Januar 2023 auf allen geeigneten Dachflächen. Wurde am 21. März 2023 zu spät und abgeschwächt umgesetzt.
Letzte Aktualisierung: 01.11.2024
Planung
Das Maßnahmenpaket L-EA-002 Solardachpflicht und Pflicht zur Stellplatz-PV einführen im Klimaaktionsplan enthält folgende Einzelmaßnahmen:
- Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaik-Anlagen ab dem 1. Januar 2023 auf allen geeigneten Dachflächen von Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie baulichen Anlagen, bei grundlegender Dachsanierung und bei einem Eigentümer:innenwechsel eines ganzen Gebäudes. Grundsätzlich ist eine Kombination aus Dachbegrünung und Solar anzustreben. Ist dies nicht möglich, ist der Abwägung zu Dachbegrünungen Solar zu bevorzugen. Zur Erfüllung einer PV-Pflicht können neben dem Dach des Gebäudes auch andere Flächen wie etwa Außenflächen eines Gebäudes oder Flächen in unmittelbarer räumlicher Nähe herangezogen werden. Für die Erfüllung der PV-Pflicht kann auch eine auf dem Gebäude, auf anderen Außenflächen oder in der unmittelbaren räumlichen Nähe installierte und betriebene solarthermische Anlage herangezogen und der durch die Anlage in Anspruch genommene Flächenanteil zur Erfüllung der Solarpflicht angerechnet werden.
- Bei Neubauten müssen PV-Anlagen alle geeigneten Dachflächen, aber mindestens 70 % der Bruttodachfläche eines Gebäudes bedecken. Bei grundlegender Dachsanierung und bei einem Eigentümer:innenwechsel eines ganzen Gebäudes müssen PV-Anlagen alle geeigneten Dachflächen, aber mindestens 50% der Nettodachfläche bedecken.
- Eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen für neue, versiegelte Parkplatzflächen ab 25 Stellplätzen ab 2023. Für bestehende Flächen gilt eine Übergangszeit zur Umrüstung bis zum 31. Dezember 2023 für die öffentliche Hand und bis zum 31. Dezember 2024 für private und gewerbliche Eigentümer:innen.
- Alle Maßnahmen zum Ausbau der Stromerzeugung aus PV in Bremen sollen spätestens nach drei Jahren einer ausführlichen Evaluierung unterzogen und auf dieser Grundlage soll eine Erhöhung der unterschiedlichen Mindestvorgaben angestrebt werden
Quelle: Aktionsplan Klimaschutz, Maßnahme L-EA-002
Bewertung der Umsetzung
Das Bremische Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (BremSolarG) wurde im Mai 2023 und somit verzögert beschlossen.
Einige Stellungnahmen aus dem Gesetzgebungsprozess bzw. Abweichungen zur ursprünglichen Empfehlung der Enquetekommission werden hier aufgezählt:
Geplant war, dass ab dem 1. Januar 2023 auf allen geeigneten Dachflächen bei Neubauten, Eigentümer:innenwechsel und grundlegenden Dachsanierungen Photovoltaikanlagen installiert und betrieben werden sollten.
- Die Pflicht sollte für Gebäude mit einer Dachfläche von 20 m² gelten; nun sind es auf Wunsch der Handelskammer 50 m², wie in Hamburg. [3.3]
- Verzögerung der Pflicht bei Neubauten auf den 1. Juli 2025 sowie bei Dachsanierungen auf den 1. Juli 2024, mit einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren, bei der zunächst "PV Readiness" nachgewiesen werden muss, dann PV-Installation bis spätestens dem 1. Januar 2026. Dies soll bürokratische Hürden und Befreiungsanträge vermeiden (auf Antrag von Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V.). [3.3+3.6]
- Abminderung des Bedeckungsgrades von 70% auf 50% der Bruttodachfläche bei Neubauten. Somit soll die Möglichkeit für andere Dachnutzungen (z.B. Begrünung) bestehen bleiben (Befürworter: Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V., Handelsverband Niedersachsen-Bremen, Handelskammer Bremen).
- Das BremSolarG enthält keine Solardachpflicht für Parkplätze. [3.3]
- Das BremSolarG enthält keine Vorschriften zur Evaluierung der Maßnahmen. [3.3]
Unsere offene Frage: Was passiert mit allen bereits sanierten Dachflächen von Bestandsgebäuden?