Die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen ist gemäß § 47e Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 6 Abs. 6 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für Baden-Württemberg (BImSchZuVO) zuständig für die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes in ihrem Gebiet.
Aus Lärmaktionsplanung, Abbildung 31: Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen, Uhldingen-Mühlhofen
Zur Auswirkung auf Klimaschutz:
Status 11/2024