Letzte Aktualisierung: 27.08.2024
Datenverbesserung und -beschaffung durch den Senat und das Statistische Landesamt, um künftig ein effektives Controlling der Erreichung weiterer sektoraler Ziele neben der Reduktion der Treibhausgasemissionen zu gewährleisten.
Gegenüber der vorigen Fassung des BremKEG (2015) wurde in der aktuellen Fassung die Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen festgeschrieben, nach der ab dem Berichtsjahr 2023 die Energiebilanz und die energiebezogenen Emissionen auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs in Form einer Quellenbilanz sowie auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs in Form einer Verursacherbilanz zur Verfügung gestellt werden müssen. Dafür gibt es 3 Fristen: eine Vorabschätzung 9 Monate, eine vorläufige Berechnung bis 15 Monate und die endgültige Fassung 24 Monate nach Jahresende. Ergänzend müssen neben den energiebezogenen Kohlendioxidemissionen ebenfalls weitere Treibhausgase bilanziert werden nach Methodik der umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Länder. Quelle: BremKEG §5
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